Anwaltliche Gebühren

Steffen Batscheider – Rechtsanwalt & Fachanwalt für IT-Recht

Ihr Ansprechpartner im IT-Recht, IP-Recht, Gewerblichen Rechtsschutz, Urheber-& Medienrecht sowie Datenschutz in Nürnberg.

Kosten: Erstberatung

Mit Ausnahme der Ersteinschätzung bzgl. Internetbewertungen und Abmahnungen wegen Filesharing nach Übermittlung der Angaben über die Onlineformulare ist die Erstberatung nicht kostenfrei.
Die laut BGH formulierte Erstberatung umfasst eine Ersteinschätzung Ihrer Rechtssituation mit entsprechender Handlungsempfehlung, wodurch Kosten entstehen. Die Höhe der Gebühren richten sich grundsätzlich – ähnlich wie bei Steuerberatern und Ärzten – nach Gesetz (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz = RVG). Bei Verbrauchern sind diese Kosten auf 190,00 EUR zzgl. USt. und Auslagen begrenzt. Beachten Sie bitte, dass eine höhere Gebühr berechnet werden kann, wenn sich Ihr Anliegen auf eine gewerbliche / selbständige Tätigkeit bezieht. Ich nehme selbstverständlich Rücksicht auf die Umstände Ihres Einzelfalles. Wenn ich über die Erstberatung hinaus für Sie tätig werde, kann die Erstberatungsgebühr auf die anschließende Tätigkeit angerechnet werden, was einzelfallabhängig ist. Auch eine Erstberatung per Videochat, E-Mail, WebAkte oder Telefon ist grundsätzlich kostenpflichtig und zu vergüten.

Außergerichtliche Tätigkeit

Berechnung anhand des Streitwertes
Für außergerichtliche Tätigkeiten richtet sich meine Anwaltsvergütung nach dem Streitwert, dem eine innerhalb des RVG festgelegte Gebühr entspricht. Durch den ebenfalls festgelegten Vergütungsrahmen anhand des Streitwertes innerhalb des RVG errechnet sich das konkrete Anwaltshonorar. Ob eher im unteren oder oberen Bereich des Vergütungsrahmens angesetzt wird, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab und richtet sich insbesondere nach Umfang und Schwierigkeit der Sache sowie nach Bedeutung der Angelegenheit für die/den AuftraggeberIn, den Vermögensverhältnissen sowie nach der Haftungsgefahr für mich als Rechtsanwalt.
Gebührenvereinbarung
Alternativ besteht die Möglichkeit einer Gebührenvereinbarung. Eine solche bietet sich in schwierigen und umfangreichen Fällen sowie in Angelegenheiten, in welchen die gesetzlichen Gebühren nicht in Relation zu meinem tatsächlichen Aufwand stehen würden, an. Ich weise darauf hin, dass niedrigere als die gesetzlichen Gebühren nur in außergerichtlichen Angelegenheiten vereinbart werden dürfen.

Gerichtliche Vertretung

Bei einer gerichtlichen Vertretung müssen mindestens die gesetzlichen Gebühren (s.o.) abgerechnet werden.

Zudem fallen bei Einreichen einer Klage beispielsweise der sogenannte Gerichtskostenvorschuss an, der vorab an das zuständige Gericht zu bezahlen ist. Ohne Einzahlung dieses Vorschusses wird das Gericht nicht tätig, sodass die Klage der gegnerischen Partei nicht zugestellt wird, damit nicht rechtshängig ist und z.B. eine Verjährungsunterbrechung nicht eintritt.

Eine Gebührenvereinbarung ist nur über die gesetzlichen Gebühren hinaus vereinbar, was sich ebenfalls in schwierigen und umfangreichen Fällen sowie in Angelegenheiten, in welchen die gesetzlichen Gebühren nicht in Relation zu meinem tatsächlichen Aufwand stehen würden, anbietet.