Unterlassungserklärung
Steffen Batscheider – Rechtsanwalt & Fachanwalt für IT-Recht
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Was ist eine Unterlassungserklärung?
Die Unterlassungserklärung ist eine Erklärung, in welcher sich der Abgemahnte einseitig verpflichtet, eine als rechtswidrig beanstandete Handlung in Zukunft nicht (wieder) vorzunehmen.
Vertrag und Vertragsstrafe
Die Unterlassungserklärung ist nichts anderes als ein Vertrag zwischen dem (vermeintlichen) Unterlassungsgläubiger und dem (vermeintlichen) Unterlassungsschuldner. Mit diesem Vertrag verpflichtet sich der (vermeintliche) Unterlassungsschuldner eine behauptete Rechtsverletzung unter Meidung einer sonst fälligen Vertragsstrafe zukünftig nicht zu wiederholen. Sollte dieser nun dennoch schuldhaft gegen seine Unterlassungsverpflichtung aus dem Vertrag verstoßen, wird die vereinbarte Vertragsstrafe fällig. Diese Regelung wird dem Sicherheitsgedanken des (vermeintlichen) Unterlassungsgläubigers gerecht.
Abstraktes Schuldanerkenntnis
In vielen Fällen wird die Unterlassungserklärung von den Abmahnkanzleien immer noch so ausformuliert, dass sie nicht nur als irgendein Vertrag, sondern als abstraktes Schuldanerkenntnis zu würdigen ist. Durch ein abstraktes Schuldanerkenntnis wird eine neue, selbständige, vom Schuldgrund losgelöste und einseitige Verpflichtung des Unterlassungsschuldners begründet. D.h. sollte der Unterlassungsschuldner oder einer seiner Erfüllungsgehilfen schuldhaft gegen die Unterlassungsverpflichtung aus dem Vertrag verstoßen, kann der Unterlassungsgläubiger allein aus dem Vertrag gegen den Unterlassungsschuldner vorgehen, also unabhängig davon, ob der Unterlassungsanspruch ursprünglich bestanden hat oder nicht.
Achtung lebenslänglich - Die Bindungswirkung der Unterlassungserklärung
Sollte man also ursprünglich nur deshalb unterschrieben haben, weil ein teures Gerichtsverfahren vermieden werden sollte, und kommt es nun dennoch zu einem solchen, ist man umfassend an die Unterlassungserklärung gebunden und zwar auch dann, wenn ursprünglich keine Unterlassungspflicht bestand. Das Urteil beruht dann alleine auf dem Vertrag, in welchem sämtliche Forderungen der Abmahner pauschal anerkannt wurden.
Auch wenn man sich über diese weitreichenden Konsequenzen bei Unterzeichnung nicht im Klaren war, ist der einmal geschlossene Vertrag nur unter engsten Voraussetzungen durch Kündigung oder Anfechtung auflösbar und gilt grundsätzlich zeitlich unbegrenzt (ein Leben lang).
Zwischenfazit
Daher sind bei der Wahl des richtigen Inhalts einer Unterlassungserklärung höchste Sorgfalt geboten und -sollte eine entsprechende Erklärung abgegeben werden- diese sorgfältig erstellt und als sogenannte modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden.
Was ist die modifizierte Unterlassungserklärung?
Sollten die in der Abmahnung geltend gemachten Forderungen berechtigt sein, besteht dennoch keine Pflicht die von den Abmahnern vorformulierte Unterlassungserklärung abzugeben. Es besteht lediglich die Pflicht eine den Abmahner rechtlich zufriedenstellende Unterlassungserklärung abzugeben. Da die vorformulierte Unterlassungserklärung oftmals ausschließlich zu Gunsten der Rechteinhaber geht und dem Unterlassungsschuldner viel mehr abverlangt als rechtlich nötig, empfiehlt es sich unbedingt eine abgeänderte (modifizierte) Unterlassungserklärung abzugeben.
Deshalb
Die abzugebende Unterlassungserklärung muss aufgrund der lebenslangen Bindungswirkung mit äußerster Sorgfalt formuliert werden. Für jeden Wiederholungsfall könnten sonst Vertragsstrafen in Höhe von mehreren Eintausend Euro fällig werden. Deswegen sollte für jeden einzelnen Fall individuelle modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden, die nur die nötigsten Zugeständnisse an die Gegenseite macht. Das erspart für die Zukunft jede Menge Unsicherheiten und Sorgen, insbesondere drohende Gerichtsverfahren mit immensen Zahlungsforderungen und Zahlungsrisiken.