Wettbewerbsrecht
Steffen Batscheider – Ihr Rechtsanwalt in den Bereichen des IT-Recht, IP-Recht, Internetrecht, Urheberrecht, Medienrecht, Wettbewerbsrecht, Social Media Recht, Datenschutzrecht in Nürnberg.
Startseite » Wettbewerbsrecht
Was ist das Wettbewerbsrecht?
Grundsätzlich sind vom Wettbewerbsrecht das Kartellrecht (GWB = Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) und das Lauterkeitsrecht umfasst. Im Folgenden wird der wettbewerbsrechtliche Teilbereich des Lauterkeitsrechts behandelt.
- welche Verhaltensweisen eines Unternehmers im Wettbewerb erlaubt sind und welche nicht sowie
- gleichzeitig die Marktteilnehmer mit eigenen und effizienten Mitteln auszustatten, um gegen unerlaubtes Verhalten bei anderen Unternehmen vorzugehen und
- durch wettbewerbswidriges Verhalten entstandene Schäden bei anderen Unternehmen zu kompensieren.
In der Bundesrepublik Deutschland existiert gerade keine Aufsichtsbehörde zur Sicherung des Lauterkeitsrechts, sodass die man sagen kann, die Marktteilnehmer beaufsichtigen sich in den Grenzen der lauterkeitssrechtlichen Regelungen selbst.
Was sind die Aufgaben des Wettbewerbsrechts?
- Wettbewerbsstreben - Wettbewerbsverzerrung
- Gesetzliche Regelung des Markes - "Mindestspielregeln"
- Bekämpfung unlauterer Wettbewerbshandlungen
- Sicherung des freien Wettbewerbs
- Erhaltung der wirtschaftlichen Freiheit
- Sicherung der Funktionsfähigkeit des Marktes
- Einhaltung der Mindestspielregeln
Wieso erhält man eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung?
- in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beschrieben, welche geschäftliche Handlung des Abgemahnten wettbewerbsrechtlich beanstandet wird,
- es wird zur Abgabe einer strafbewehrten Verpflichtungs- und Unterlassungserklärung aufgefordert,
- es wird (nicht notwendigerweise) eine Frist dafür gesetzt und
- gerichtliche Schritte angedroht, sollte die geforderte Erklärung nicht abgegeben werden.
Wann liegt ein Wettbewerbsverhältnis vor?
Im Grunde bestehen keine hohen Anforderungen an das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses, es müssen nicht einmal zwingend gleichartige Dienstleistungen angeboten werden, wie der BGH mit Urteil vom 17. Oktober 2013, Az.: I ZR 173/12 entschieden hat. Eine Betätigung auf demselben sachlichen, zeitlichen und räumlichen relevanten Markt ist ausreichend, Dienstleistungen und Waren müssen sich jedoch nicht vollständig decken.
Dies lässt wiederum viel Raum für Unsicherheiten, da z.B. der zeitlich und räumlich relevante Markt dann schon derselbe ist, wenn ein Onlineshop für den Verkauf von Waren oder für das Anbieten von Dienstleistungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland existiert. Und auch bezüglich der sachlichen Relevanz reicht eine Austauschbarkeit und die Möglichkeit zu einer gegenseitigen Behinderung aus der Sicht eines durchschnittlich informierten, situationsadäquaten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers aus, wie das OLG Hamm mit Urteil vom 07. Mai 2013, Az.: 4 U 192/12 entschieden hat.