Wettbewerbs­recht

Steffen Batscheider – Ihr Rechtsanwalt in den Bereichen des IT-Recht, IP-Recht, Internetrecht, Urheberrecht, Medienrecht, Wettbewerbsrecht, Social Media Recht, Datenschutzrecht in Nürnberg.

Was ist das Wettbewerbsrecht?

Grundsätzlich sind vom Wettbewerbsrecht das Kartellrecht (GWB = Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) und das Lauterkeitsrecht umfasst. Im Folgenden wird der wettbewerbsrechtliche Teilbereich des Lauterkeitsrechts behandelt.
Das Lauterkeitsrecht ist im UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) und weiteren Gesetzen geregelt. Es betrifft hauptsächlich das Verhalten von Unternehmen, die am Markt teilnehmen und stellt quasi die Spielregeln für das Verhalten eines Unternehmers innerhalb des Geschäftsverkehrs dar. Ziel ist, den Marktteilnehmern eine Art Anleitung dafür an die Hand zu geben,

In der Bundesrepublik Deutschland existiert gerade keine Aufsichtsbehörde zur Sicherung des Lauterkeitsrechts, sodass die man sagen kann, die Marktteilnehmer beaufsichtigen sich in den Grenzen der lauterkeitssrechtlichen Regelungen selbst.

Was sind die Aufgaben des Wettbewerbsrechts?

Wieso erhält man eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung?

Mitbewerber können gemäß § 12 Abs. 1 UWG eine Abmahnung versenden, damit eine unlautere geschäftliche Handlung eines Unternehmers zukünftig unterlassen wird. Soweit man Anspruchsberechtigt ist, weil ein Unterlassungsanspruch (vgl. § 8 Abs. 1 – 3 UWG) besteht, stellt die Abmahnung eine Möglichkeit dar, seinen Unterlassungsanspruch ohne ein Gerichtsverfahren durchzusetzen. Dies geschieht regelmäßig durch die Abgabe einer strafbewehrten Verpflichtungs- und Unterlassungserklärung (§ 8 Abs. 1 S. 1 UWG) unter Erstattung der anwaltlichen Kosten für die Abmahnung (§ 12 Abs. 1 S. 2 UWG), wenn durch einen Rechtsanwalt im Auftrag des Anspruchsinhabers abgemahnt wurde. Innerhalb der Abmahnung wird:

Wann liegt ein Wettbewerbsverhältnis vor?

Im Grunde bestehen keine hohen Anforderungen an das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses, es müssen nicht einmal zwingend gleichartige Dienstleistungen angeboten werden, wie der BGH mit Urteil vom 17. Oktober 2013, Az.: I ZR 173/12 entschieden hat. Eine Betätigung auf demselben sachlichen, zeitlichen und räumlichen relevanten Markt ist ausreichend, Dienstleistungen und Waren müssen sich jedoch nicht vollständig decken. 

Dies lässt wiederum viel Raum für Unsicherheiten, da z.B. der zeitlich und räumlich relevante Markt dann schon derselbe ist, wenn ein Onlineshop für den Verkauf von Waren oder für das Anbieten von Dienstleistungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland existiert. Und auch bezüglich der sachlichen Relevanz reicht eine Austauschbarkeit und die Möglichkeit zu einer gegenseitigen Behinderung aus der Sicht eines durchschnittlich informierten, situationsadäquaten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers aus, wie das OLG Hamm mit Urteil vom 07. Mai 2013, Az.: 4 U 192/12 entschieden hat.