Filesharing & Streaming

Steffen Batscheider – Rechtsanwalt & Fachanwalt für IT-Recht

Ihr Ansprechpartner im IT-Recht, IP-Recht, Gewerblichen Rechtsschutz, Urheber-& Medienrecht sowie Datenschutz in Nürnberg.

Was ist Filesharing?

Filesharing ist ein englischer Begriff und heißt übersetzt ins Deutsche “Teilen von Dateien”. Heutzutage wird darunter aber vielmehr das Tauschen von Dateien im Internet mittels sog. Peer-to-Peer / P2P – Tauschbörsen verstanden. Das englische Wort “peer” heißt übersetzt “Gleichgestellter”. Die bekanntesten Tauschbörsen-Programme dieser Art sind / waren Gnutella, Kazaa, Limewire, Bearshare, Bittorrent, Edonkey, Emule, Azureus, TTorrent, Shareaza, Popcorn Time. Um an diesen Tauschbörsen teilzunehmen, ist es erforderlich die entsprechende Tauschbörsen-Software aus dem Internet herunterzuladen und auf seinem Rechner zu installieren. Daraufhin können die Programmnutzer (die sog. Filesharer) in diesen Netzwerken Dateien aller Art (z.B. Musikstücke, Musikalben, Filme, Fernsehserien, Hörbücher, Computerspiele usw) je nach Wunsch tauschen. Nach der Installation der entsprechenden Software kann man das Tauschbörsen-Programm sofort nutzen. 

Der Nutzer gibt im Such-Fenster des Programms die Bezeichnung der Datei an, die er dauerhaft auf seinen Rechner herunterladen möchte (z.B. den Musiktitel oder Filmtitel). Das Tauschbörsen-Programm verarbeitet diese Such-Anfrage und listet in einem neuen Fenster, den oder die anderen Nutzer auf, der/die die angefragte Datei von ihrem Rechner aus zum Herunterladen anbieten. Dabei werden die IP-Adressen dieser Nutzer übermittelt, um deren Rechner für den Download anwählen zu können. Bei diesen anderen Nutzern handelt es sich um Filesharer, also Personen, die die angefragte Datei zuvor selbst über dieses Netzwerk heruntergeladen haben und nach dem Download (=dauerhaftes Herunterladen der Datei auf die eigene Festplatte) nun aus dem Shared Folder ihrer Festplatte wiederum anderen anfragenden Personen zum Download anbieten.

Um den Download der angefragten Datei zu ermöglichen und zu beschleunigen, werden nun alle Filesharer, die diese Datei zum Download von ihrem Rechner anbieten, gleichzeitig angewählt, so dass die Datei also in Teilstücken von jedem dieser Anbieter heruntergeladen wird. Das Resultat dieses Prozesses ist, dass der Nutzer eine dauerhafte Kopie dieser Datei auf der Festplatte seines Computers erhält, die beliebig oft abspielen werden kann. 

Sinn und Zweck des Tauschbörsen-Programm ist es, dass jeder Nutzer nach dem Download der angefragten Datei, diese sofort wieder zum Download für andere interessierte Nutzer anbietet. Dadurch wird die Verfügbarkeit der Datei zum Download vom System sichergestellt und gleichzeitig die Geschwindigkeit des anschließenden Downloads durch die Vielzahl der Anbieter sichergestellt.

Davon profitiert schließlich jeder Nutzer, auch wenn den meisten gar nicht bewusst ist, dass sie nach dem Download die kopierte Datei selbst wieder zum Herunterladen von ihrem Rechner anbieten (sog. Wiederfreigabeprozess oder Upload).

Grundsätzlich legal, letztlich illegal

Eins vorweg: Weder der Tausch von Dateien im Internet über diese Tauschbörsen noch die Verwendung der entsprechenden Filesharing-Software sind illegal. Es gibt nämlich eine Vielzahl von Dateien, die ganz legal durch Filesharing verbreitet werden dürfen. Hierzu gehören zB die Lieder noch unbekannter Bands oder Computerprogramme. Illegal ist aber der Download sowie der Upload urheberrechtlich geschützter Werke ohne entsprechende Zustimmung des Rechteinhabers. Zwar weiß der Durchschnittsnutzer oft auf Anhieb nicht, welche Werke urheberrechtlich geschützt sind, jedoch gilt auch hier der Grundsatz: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht! Der Nutzer muss sich dann im Vorfeld darüber erkundigen, inwieweit ein Werk urheberrechtlich geschützt ist, wenn er sich nicht sicher ist. 

Rechtlich erheblich und damit illegal ist bei der Nutzung von Internettauschbörsen nicht nur der Upload der Dateien, juristisch ausgedrückt: die öffentliche Zugänglichmachung urheberrechtlich geschützter Werke (§ 19a UrhG) ohne Zustimmung des Rechteinhabers, sondern bereits der Beginn des Downloads, also der Beginn des Vervielfältigungsprozesses (§16 UrhG). Denn rechtlich gesehen ist es irrelevant, ob der Download bereits ein abspielbares Stadium erreicht hat. Klassisches Problem ist der Download von sog. Top-100-Chartcontainern. Diese stellen eine Sammlung einer Vielzahl von Einzeldateien dar und werden daher als Zip-Datei zum Download angeboten. Das Abspielen einzelner Dateien ist zwar erst nach Download und Entpacken der gesamten Zip-Datei möglich, dennoch können Vervielfältigungen einzelner Dateien bereits vor diesem Zeitpunkt vorliegen. Folglich muss dann für jede einzelne Datei separat geprüft werden, ob ein Verstoß gegen ein Urheberrecht vorliegt oder nicht. 

Zwar denken nicht wenige Nutzer, dass der Download urheberrechtlich geschützter Dateien zum rein privaten Gebrauch (sog. Privatkopie) unter eine Schranke des Urheberrechts fällt und damit letztlich zulässig ist (§ 53 UrhG), jedoch verkennen diese Personen, dass das nicht für Vervielfältigungen gilt für deren Herstellung offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlagen verwendet wurden. Dieser Zusatz wurde gerade deshalb vom Gesetzgeber nachträglich eingefügt, um Vervielfältigungen von urheberrechtlich geschützten Dateien über Internettauschbörsen aus dem Schutzbereich des § 53 UrhG herauszunehmen.

Fazit
Über Internettauschbörsen (ohne Zustimmung des Rechteinhabers) zum Download angebotene urheberrechtlich geschützte Dateien stellen demnach grundsätzlich illegale Vorlagen dar, so dass gem. § 53 UrhG auch die damit hergestellte Kopie illegal ist. Die Illegalität einer Vorlage muss sich dem Nutzer insbesondere dann aufdrängen, wenn es sich um ein ganz aktuelles Werk handelt (zB einem noch gar nicht oder erst kürzlich erschienenen Kinofilm bzw. Musiktitel/Album) das zum Download angeboten wird.

Was ist Streaming?

Streaming (On-Demand-Streaming) – Was ist das?
Das Streaming selbst bezeichnet lose den Vorgang von Datenübertragung. Im Volksmund wird damit jedoch die Wiedergabe von Video- und Audiodateien über das Internet bezeichnet, wozu oftmals Portale wie z. B. Amazon Prime, Maxdome, Netflix oder Videoload benutzt werden, bei denen man gegen Bezahlung Filme, Serien und Musik streamen kann. Doch auch auf berüchtigten Seiten wie ehemals www.kinox.to, www.movie4k.to, www.movie-stream.to oder www.flash-moviez.ucoz.org konnte und kann man Filme und Serien streamen. Auf solchen Streamingseiten wird in der Regel ein im Webbrowser integriertes Plug-in (= Player) aufgerufen, sobald man die gewünschte Seite besucht und diese Streaming-Media-Daten (= Film, Serie etc.) enthält. Den gewünschten Inhalt streamt man nun über das sogenannte On-Demand-Streaming, wobei Daten von dem Server über das Internet an den Client (= die streamende Person) übertragen werden und eine Wiedergabe bereits während der Übertragung erfolgt und der Inhalt nicht (vollständig) auf die Festplatte des Anwenders heruntergeladen werden muss. Um es einfach zu sagen, kann man den Inhalt bereits betrachten, während er noch weiter lädt.
Streaming ist nicht per se illegal, doch es ist Vorsicht geboten
Das Besondere dabei ist, dass die gestreamten Daten in der Regel nicht (dauerhaft) auf der Festplatte des Anwenders gespeichert werden und deshalb keine Kopie des gestreamten Werkes angelegt wird, was Raum für rechtliche Fragen lässt. So entschied der EuGH ursprünglich, dass Streaming grundsätzlich nicht unter die europäische Urheberrechtslinie fällt. Das heißt jedoch nicht, dass per se kein Rechtsverstoß vorliegt, wenn man streamt, denn anders sieht es schon wieder aus, wenn man einen Stream betrachtet, der aus einer offensichtlichen rechtswidrigen Quelle stammt. Somit ist schon laut ursprünglichem Urteil des EuGHs das Streamen nur dann nicht rechtswidrig, wenn die Quelle nicht offensichtlich rechtswidrig ist oder diese Rechtswidrigkeit für den Streamenden nicht erkennbar ist.
Der EuGH ist der Ansicht, dass sich Erwerber von Medienabspielern freiwillig und in Kenntnis der Sachlage zu einem kostenlosen und nicht zugelassenen Angebot geschützter Werke Zugang verschaffen

In dem Urteil des EuGHs von Ende April 2017 ging es zwar „nur“ darum, dass eine niederländische Website eine Multimedia-Box für das Fernsehgerät anbot, über die man durch die vorinstallierte Add-Ons auch Zugriff auf illegale Streamingseiten hat. Dass der Verkauf einer solchen Box gegen Urheberrecht verstößt ist nicht sehr überraschend: Man nimmt eine öffentliche Wiedergabe von geschützten Werken vor. Doch dies ist grundsätzlich nur dem Rechteinhaber vorbehalten.

Neu dabei ist aber, dass auch das Streamen durch den Endnutzer eine Urheberrechtsverletzung darstellen kann, weil sich der Käufer und Inhaber einer solchen Box über den Medienabspieler kostenlosen Zugang zu einem Angebot von nicht zugelassenen urheberrechtlich geschützten Werken verschafft. Dabei handelt er freiwillig und von der Kenntnis der Rechtswidrigkeit wird ausgegangen.

Zitat: „Urteil auf alle zum Streaming fähigen Geräte wie Computer anwendbar.”
Dass kostenloses Streaming geschützter Werke über erworbene Mediaboxen durch Medienabspieler illegal ist, bedeutet gleichzeitig, dass dieser Grundsatz auch auf alle anderen Geräte angewandt werden kann, die Streaming unterstützen. Darunter fallen Computer genauso wie Tablets und Smartphones bzw. Phablets.
Konnte der Nutzer zwischen legalem und illegalem Angebot unterscheiden?
Zu entscheiden, ob Streaming über Websites auch unter den Leitsatz des EuGHs fällt, bleibt letztendlich (noch) den Gerichten von Fall zu Fall vorbehalten. Denn hier schließt sich der Kreis zu der schon früher getroffenen Entscheidung des EuGHs, wonach das Streamen nur dann nicht rechtswidrig ist, wenn die Quelle nicht offensichtlich rechtswidrig oder diese Rechtswidrigkeit für den Streamenden nicht erkennbar ist.
Erhebliche Abmahnungsgefahr bei PopcornTime – Getarntes Raubkopierprogramm

Bei Popcorn Time handelt es sich nicht, wie jedoch oft angenommen wird, um ein Streamingportal, sondern um ein getarntes Raubkopierprogramm. Dort werden die abgerufenen urheberrechtlich geschützten Dateien dauerhaft auf den eigenen Rechner heruntergeladen und danach wieder zum Download für andere Nutzer vom eigenen Rechner aus angeboten. Das stellt im Ergebnis klassisches urheberrechtswidriges Filesharing dar. Weil die IP-Adresse über BitTorrent häufig ermittelt werden kann, werden hier von den beauftragten Abmahnkanzleien, insbesondere von FROMMER LEGAL (ehemals Waldorf Frommer), fleißig Abmahnungen verschickt, was in der Folge sehr teuer werden kann.