Immer wieder liest man verschiedenste Ausführungen dazu, dass eine Verlinkung zur OS-Plattform in diesen und jenen Fällen nicht notwendig sei und die jeweiligen Websitebetreiber demnach zu Unrecht abgemahnt wurden.
In einigen Fällen stimmt das, in anderen wiederum nicht.
Schon der Vorsicht halber
Im Kern kann man sagen, dass eine Verlinkung zur OS-Plattform schon rein vorsichtshalber zumindest in das Impressum aufgenommen werden sollte, allein nur zur Vorbeugung gegen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.
Mehr als 10 Mitarbeiter
Sätze wie „Ich habe keine 10 Mitarbeiter, deswegen muss ich keine Verlinkung zur OS-Plattform anbieten.“ hört und liest man oft, genauso wie einen Verweis auf das VSBG (Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen). Doch sowohl die 10-Mitarbeiter-Argumentation als auch ein Verweis auf das VSBG, der in diesem Kontext oft einhergeht, sind falsch.
Anwendungsvorrang des Unionsrechts
Die EU-VO 524/2013 beantwortet dies nämlich schon durch die Tatsache, dass es sich um eine EU-Verordnung handelt, denn EU-Verordnungen gelten unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat, nachzulesen in Art. 288 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union). Aufgrund des Anwendungsvorranges des Unionsrechts wird das nationale Recht durch das Unionsrecht verdrängt, sprich, im Kollisionsfall gilt eben die EU-Verordnung und nicht das deutsche Recht.
EU-VO 524/2013 vs. § 36 VSBG – Zwei verschiedene Dinge
Genauso verhält es sich mit der EU-VO 524/2013 und dem VSBG. Das VSBG gilt nicht anstelle der EU-VO 524/2013, denn es handelt sich um zwei verschiedene Verpflichtungen. Nach § 36 Abs. 3 VSBG gilt die Pflicht darüber, dass man den Verbraucher darüber in Kenntnis zu setzen hat, ob man bereit oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen (§ 36 Abs. 1 VSBG) nur für Unternehmer, die mehr als 10 Personen beschäftigen. Doch die Pflicht zur Verlinkung auf die OS-Plattform nach der EU-VO 524/2013 ist davon als eigenständige EU-Verordnung gerade nicht betroffen.
Vielmehr müssen Online-Händler seit Februar 2017 zusätzlich nach § 36 und § 37 VSBG unter anderem darüber informieren, ob Sie an einem Streitbeilegungsverfahren teilnehmen und dies freiwillig machen oder ob sie zur Teilnahme verpflichtet sind. Falls teilgenommen wird muss ein Hinweis auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle vorhanden sein.
Übrigens muss darüber auch informiert werden, wenn keine Bereitschaft oder Verpflichtung zur Teilnahme an solch einem Verfahren besteht.
Mein Rat
Erhält man eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung wegen eines fehlenden Hinweises auf das Online-Streitbeilegungsverfahren der EU (OS-Plattform), sollte man eine fachkundige Rechtsanwaltskanzlei um Rat fragen.
Kontaktieren Sie mich gerne in Fällen einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung wegen Verstößen gegen Informationspflichten.