Softwareüberlassung auf Dauer
Grundsätzlich ein normaler Kaufvertrag
Die Software wird gegen Einmalzahlung auf Dauer überlassen. Der BGH hat mit Urteil v. 15.11.2006 – Az. XII ZR 120/04 (”ASP”) entschieden, dass Software als Sache zu betrachten und dementsprechend Kaufrecht anzuwenden ist. Der EuGH sieht es genauso und entschied mit Entscheidung v. 03.07.2012 – Az. C-128/11 (”UsedSoft”), dass bei Einräumung zeitlich unbefristeter Nutzungsrechte gegen Einmalzahlung ein Verkauf und keine bloße Lizenzierung vorliegt.
Nutzungsbeschränkungen ändern daran nichts
Werden bei der Überlassung von Software auf Dauer gegen Einmalzahlung zusätzliche Vereinbarungen über Einschränkungen des Nutzungsrechts getroffen, insbesondere sogenannte CPU-Klauseln, wodurch die Nutzung der Software an einen bestimmten Computer gebunden ist, und zudem Weitergabe- und Übertragungsverbote, würde der Grundcharakter eines Kaufvertrages beschränkt. Im Prinzip vergleichbar mit einem Autokauf, wodurch das Eigentum des Autos auf den Erwerber übergeht, doch er dieses nur innerhalb eines bestimmten Landkreises fahren darf.
Deswegen vertritt der BGH mittlerweile die Auffassung, dass solche Nutzungsbeschränkungen mit dem Charakter eines Kaufvertrages nicht vereinbar sind. Wird also eine Software käuflich erworben (zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht gegen Einmalzahlung), sind Nutzungsbeschränkungen nicht wirksam. Auch entsprechende AGB ändern daran nichts, denn wird von gesetzlich geregelten Vertragstypen abgewichen, ist eine Einigung zwischen den Parteien erforderlich; AGB ersetzen eine solche Einigung nicht.
Rechtslage in den USA
In den USA sieht die Rechtslage wieder anders aus. Dort ist es für einen kaufrechtlichen Erwerb bzw. eine kaufrechtliche Nutzungseinräumung gegen Einmalzahlung unter Anwendung des Art.2 USS (US-amerikanisches Handelsrecht) notwendig, dass Eigentumsrechte von Software durch den Hersteller/Urheber auf den Erwerber übertragen werden. Wird eine Software lediglich durch den Hersteller/Urheber lizenziert und sich alle Eigentumsrechte vorbehalten, kann keine kaufrechtliche Nutzungseinräumung vorliegen, sodass die „first sale doctrine“ (§109a Copyright Act) nicht anwendbar ist. Dementsprechend kann die Nutzung durchaus beschränkt werden, insbesondere durch die Enduser License Agreements (EULAS).
Softwareüberlassung auf Zeit
Wird ein Nutzungsrecht an einer Software nur zeitlich befristet eingeräumt oder findet keine Einmalzahlung, sondern eine fortlaufende & regelmäßige Zahlung durch den Nutzer statt (bspw. monatlich), so handelt es sich um einen Mietvertrag. Dort können auch wirksam Nutzungsbeschränkungen vereinbart werden.