Grundsätzlich sind nur Überstunden zu leisten, wenn sich diese Pflicht aus einem Tarif- oder Arbeitsvertrag oder aus einer Betriebsvereinbarung ergibt. Ist dies der Fall, kann der Arbeitgeber Überstunden unter den festgelegten Voraussetzungen anordnen.
Wenn keine Vereinbarung vorliegt, kann sich eine Pflicht zur Leistung von Überstunden aus einer Nebenpflicht des Arbeitnehmers ergeben, insbesondere, wenn dem Arbeitgeber ein Schaden droht, der nur durch die Leistung von Überstunden abgewendet werden kann. Ich gehe davon aus, dass dies aufgrund der Covid_19-Epidemie zu rapiden Personalausfällen kommt, sodass die Leistung von Überstunden grundsätzlich auch ohne explizite Regelung aufgrund Nebenpflicht angeordnet werden kann.