Kann eine Internetdomain als Marke eingetragen werden & kann sie eine Markenrechtsverletzung begründen?
Oft wird sich die Frage gestellt, ob man sich eine Domain nach dem Markengesetz (MarkenG) schützen lassen und ob eine Domainnutzung eine Markenverletzung begründen kann. Nachfolgend habe ich versucht, dahingehende wesentliche Aspekte stark komprimiert darzustellen.
Abstrakte Schutzfähigkeit, § 3 MarkenG
Als Marke schutzfähig sind gemäß § 3 Abs. 1 MarkenG
„alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Klänge, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen […], die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.“
Im ersten Moment mag sich das relativ einfach und simpel anhören, doch gerade in Bezug auf Internetdomains bedarf es einer Kennzeichnungskraft, wonach nicht nur die Internetdomain an sich, sondern auch der dahinterstehende Inhalt maßgebend ist, also das, was sich hinter dem Auftritt verbirgt.
Grundsätzliche Entstehung von Markenschutz, § 4 MarkenG
Der Schutz einer Marke entsteht
- durch die Eintragung der entsprechenden Marke, oder
- durch die Benutzung im geschäftlichen Verkehr einschließlich Verkehrsgeltung, oder
- durch die sogenannte notorische Bekanntheit.
Ich gehe nicht im Einzelnen auf die vorstehenden Punkte ein, das würde den Rahmen dieses Artikels sprengen. Nur so viel: Die notorische Bekanntheit kommt einer im Ausland eingetragenen Marke zugute, die schon bekannt, aber in Deutschland (noch) nicht als Marke eingetragen ist. Ist eine Marke beispielsweise in Frankreich eingetragen (nicht als EU-Marke) und hat dort eine Bekanntheit von mindestens 70 %, erstreckt sich ihr Schutz auch auf Deutschland. Grundlage dieser Erstreckung des Schutzes ist die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums von 1883, zuletzt geändert 1979.
Kennzeichnungs- / Unterscheidungskraft bei Domains
Vorab ist festzuhalten, dass die Top-Level-Domain (.de, .com, .eu etc.) sowie „https://www“ keine Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft haben.
Gemäß § 5 Abs. 1 MarkenG werden u. a. Unternehmenskennzeichen geschützt, wobei gemäß § 5 Abs. 2 MarkenG Unternehmenskennzeichen solche Zeichen sind,
„[…] die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten.“
Bezüglich Unternehmenskennzeichen bedeutet dies Folgendes:
- Vorliegen hinreichender Unterscheidungskraft,
- Hinweis auf einen bestimmten Inhaber durch die Bezeichnung,
- Entstehung des Markenschutzes durch Aufnahme der Benutzung im Ausland.
- Geltung entfaltet der Schutz von Unternehmenskennzeichen innerhalb des gesamten Geltungsbereiches des Gesetzes mit Ausnahme solcher Kennzeichen, die aufgrund bestimmter Kriterien auf einen bestimmten Geltungsbereich beschränkt sind (Ausrichtung auf lokale & regionale Tätigkeit, Zweck etc.).
Die Domain als Werktitel
§ 5 Abs. 3 MarkenG definiert nach § 5 Abs. 1 MarkenG geschützte Werktitel als
„[…] die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.“
Name und Bezeichnung von Software fallen z. B. auch darunter.
Bei einer Domain als Werktitel ist die Internetseite selbst das Schutzobjekt. Besonderheit ist, dass die Domain als titelfähiges Werk grundsätzlich den Inhalt der Internetseite verkörpern muss.
Markenrechtsverletzung, Prioritätsgrundsatz
Bei Markenrechtsverletzungen gilt der Prioritätsgrundsatz, sprich, wenn eine eingetragene Marke älter als die eingetragene Domain ist, hat dieses Recht gegenüber den Rechten des Domaininhabers Vorrang. Wenn eine Domain bereits vorher eingetragen war, gilt der Prioritätsgrundsatz nicht, wenn die Domain nur (oder überwiegend) für den Zweck eines späteren Verkaufs registriert wurde.
Weiterhin ist auch das z. B. vertragliche Nutzungsrecht der Domain mit der DENIC kein Kennzeichenrecht. Es ist zwar möglich, dass durch die Benutzung der Domain eine sogenannte Benutzungsmarke als Kennzeichenrecht entsteht, sodass auch ohne markenrechtliche Eintragung ein Gegenrecht besteht. Meines Erachtens sind die Voraussetzungen dafür jedoch sehr hoch, sodass solch ein Fall selten vorkommt.
Kurz zusammengefasst
Im Ergebnis kann man mit der Domainnutzung ein Markenrecht verletzen, wen
- die Domainnutzung eine kennzeichenmäßige Verwendung darstellt, also nicht lediglich eine reine Adressfunktion erfüllt,
- sondern die Domain im geschäftlichen Verkehr genutzt wird
- und als Kennzeichen/Hinweis auf das dahinterstehende Unternehmen
- und/oder auf die betriebliche Herkunft bestimmter Waren/Dienstleistungen fungiert.
Davon kann man regelmäßig ausgehen, wenn die aktiv genutzte Domain zu einem aktiv genutzten geschäftlichen Onlineauftritt führt.
Für die Beurteilung einer kennzeichnenden Verwendung und einer Nutzung im geschäftlichen Verkehr sind regelmäßig weitere Feststellungen notwendig.
Sie haben Fragen oder benötigen rechtliche Unterstützung?
Ich bin ein junger, dynamischer, moderner Rechtsanwalt und erfolgreicher Absolvent des Fachanwaltslehrganges im IT-Recht sowie Mitgründer eines Start-ups im Bereich Legal Tech.
Nehmen Sie gerne Kontakt mit mir auf und nutzen Sie z. B. die Möglichkeit von
- Videokonferenzen,
- digitaler Dokumentenübermittlung in Echtzeit und
- elektronischer Signierung.
Selbstverständlich bin ich auf per Telefon und E-Mail erreichbar. Nutzen Sie gerne auch die Web-Akte, die ich Ihnen auf Wunsch zur Verfügung stelle.