Wenn man „nur“ Angst hat sich mit Covid_19 zu infizieren:
Das reicht nicht aus, um der Arbeit fern zu bleiben. Eine potenzielle Ansteckungsgefahr auf dem Weg zur Arbeit oder auch am Arbeitsplatz selbst gehört zum allgemeinen Lebensrisiko, das jede/r Angestellte/r selbst trägt. Ein Anspruch auf Homeoffice aufgrund von Ängsten o.ä. besteht in diesem Sinne nicht.
Wenn ein Verdacht einer Ansteckung mit dem Corona-Virus besteht:
Sollte ein Verdacht bestehen, liegt ein sogenannter vorübergehender persönlicher Verhinderungsgrund nach § 616 S. 1 BGB vor, wonach man der Arbeit fernbleiben darf und das Arbeitsentgelt dennoch erhält (wenn kein tarif- oder arbeitsvertraglicher Ausschluss vorliegt). Ein typischer Verhinderungsgrund ist beispielsweise der notwendige Arztbesuch, wenn dieser nur während der Arbeitszeiten möglich ist. Der Arbeitgeber muss unverzüglich über ein Fernbleiben informiert werden.
Wenn Krankheitssymptome vorliegen:
Schon generell kann man bei allen Krankheiten und damit verbundener Arbeitsunfähigkeit zuhause bleiben.
Bei Covid_19 stellt es sich so dar, dass Sie sogar zuhause bleiben müssen.
Weiterhin unterliegt der Corona-Virus nun auch einer Meldepflicht, allgemein dazu siehe § 6 IfSG. Die neue Corona-Meldeverordnung sieht auch vor, dass Ärzte auch schon Verdachtsfälle den zuständigen Gesundheitsämtern melden müssen. Diese werden aufgrund der aktuellen Situation regelmäßig im Rahmen ihrer sehr weitreichenden Kompetenzen entsprechende Maßnahmen zur Bekämpfung des Corona-Virus einleiten, dementsprechend auch innerhalb des Betriebes des Arbeitgebers. Dementsprechend wird der Arbeitgeber sowieso informiert.