Wenn ein tarif- oder arbeitsvertraglicher Ausschluss nicht vorliegt:
Aufgrund des grundsätzlichen Risikos auf Seiten der Arbeitgeber tragen diese grundsätzlich auch das Risiko für die Lohnkosten, sodass es sich wie in einem normalen Krankheitsfall verhält (die ersten sechs Wochen Verdienstausfall, ab der siebten Woche Krankengeld).
Wenn man selbst als ansteckungsverdächtige Person isoliert wird, aber nicht erkrankt ist:
Es existiert ein öffentlich-rechtlicher Entschädigungsanspruch, wenn man auf Anordnung des Gesundheitsamtes isoliert wird, § 56 IfSG. Der Arbeitgeber hat der isolierten Person für die Dauer von sechs Wochen eine Entschädigung in Höhe des Nettolohnes zu bezahlen und erhält diese auf Antrag von der zuständigen Behörde in Höhe des Verdienstausfalles erstattet. Ab der siebten Woche wird die Entschädigung direkt durch die Behörde an die isolierte Person ausgezahlt.
Wenn man während der Isolation erkrankt:
In diesem Fall erhält man normal Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und ab der siebten Woche Krankengeld.