Ja, in § 31 IfSG ist ein Berufliches Tätigkeitsverbot normiert.
Danach kann unter anderem folgenden Personen die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten ganz oder teilweise untersagt werden:
– Kranken,
– Krankheitsverdächtigen,
– Ansteckungsverdächtigen,
– anderen Personen, die Krankheitserreger in oder an sich tragen und die Gefahr einer Weiterverbreitung besteht.