Allgemeinverfügung
Der Erlass von Allgemeinverfügungen als hoheitliche Maßnahmen wie z.B. in Bayern ist bereits auf Grundlage des § 28 Abs. 1 S. 2 IfSG möglich, in diesem Fall in Verbindung mit § 65 Abs. 2 S. 2 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) des Freistaates Bayern.
Die Allgemeinverfügung ist in § 35 S. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) als Unterfall eines Verwaltungsaktes normiert. Sie richtet sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis, wobei für die Individualisierung der Personen, an die sich eine Allgemeinverfügung richtet, ausreichend ist, wenn sie quasi gattungsgemäß genannt werden können. Meines Erachtens also alle Personen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland und in den einzelnen Bundesländern, die im Sinne des Infektionsschutzgesetzes von der Corona-Epidemie unmittelbar oder mittelbar betroffen sind, also nahezu alle.
Rechtsverordnung
Eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage für den Erlass entsprechender Rechtsverordnungen findet sich in § 32 S. 1 IfSG, wonach die Landesregierungen entsprechende Rechtsverordnungen erlassen können:
„Die Landesregierungen werden ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen.“
Nach § 32 S. 3 IfSG dürfen aufgrund einer durch die Landesregierung erlassenen Rechtsverordnung folgende Grundrechte eingeschränkt werden:
– Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 GG),
– der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 GG),
– der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 GG),
– der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 GG),
– Brief- und Postgeheimnisses (Artikel 10 GG).
Rechtsverordnungen werden hingegen förmlich erlassen und hätten quasi auch in Form einer Allgemeinverfügung erlassen werden können. Sie bedürfen einer gesetzlichen Ermächtigung, welche sich eben in § 32 IfSG findet.