Man muss differenzieren zwischen den bundeseinheitlichen Regelungen und den Regelungen der einzelnen Bundesländer.
Bundesweit:
Man darf sich draußen nur noch mit einer weiteren nicht im selben Haushalt lebenden Person treffen.
Z.B. in Bayern:
Das Verlassen der Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt (z.B. Beruf, Arzt, notwendiger Einkauf, Besuch von Lebenspartner, Alten, Kranken, Menschen mit Einschränkungen, jedoch nur außerhalb von Einrichtungen, Begleitung von zu unterstützenden oder minderjährigen Personen, Beerdigung engster Familienangehöriger, Sport (alleine) ), mehr dazu findet man in der Allgemeinverfügung.
Es drohen unter anderem Bußgelder in Höhe bis zu 25.000 EUR.