Die Maßnahmen stützen sich im Wesentlichen auf das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG)
Der Gesetzeszweck ist gem. § 1 Abs. 1 IfSG:
– Vorbeugung übertragbarer Krankheiten beim Menschen,
– frühzeitige Erkennung von Infektionen,
– Verhinderung einer Weiterverbreitung.