Dürfen meine Grundrechte überhaupt eingeschränkt werden?

Dürfen meine Grundrechte überhaupt eingeschränkt werden?

Ja, zusammengefasst dürfen die Grundrechte eingeschränkt werden, wenn dies zur Vermeidung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.

Unter anderem in § 28 Abs. 1 S. 2 IfSG findet sich eine entsprechende Regelung, wonach zuständige Behörden Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten können und Personen dazu verpflichten kann, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder bestimmte Orte nicht zu betreten.

In § 28 Abs. 1 S. 4 IfSG ist ausdrücklich normiert, dass dazu folgende Grundrechte eingeschränkt werden dürfen:
– Die Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 GG)
– Die Versammlungsfreiheit (Artikel 8 GG)
– Die Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 GG)

Die einzelnen Landesregierungen können sogar durch jeweilige Rechtsverordnungen grundsätzlich noch weitreichendere Grundrechtseingriffe vornehmen, siehe im nächsten Punkt.

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