Auch wenn es sich um eine so noch nicht dagewesene und mit schwerwiegenden Folgen verbundene Ausnahmesituation handelt, ist eine Kündigung nach wie vor nur rechtmäßig, wenn sie sozial gerechtfertigt ist, also (kurz gesagt) sachliche Gründe vorliegen. Doch selbst die momentane Krise ist keinesfalls automatisch ein solcher Grund, eine Einzelfallprüfung ist immer erforderlich.
Wichtig: Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen bei dem zuständigen Arbeitsgericht eingehen (es gibt auch Ausnahmen).